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Elterngeld

 

Verbesserungen beim Elterngeld – Neuregelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes für Geburten ab dem 01.09.2021

Durch die nun geltenden Elterngeldregelungen soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit einhergehender partnerschaftlicher Aufgabenverteilung und mehr zeitlichen Freiräumen ermöglicht werden. Die Neuregelungen gelten für alle Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden.

Ziel ist es, mit diesen Neuregelungen mehr Flexibilität, mehr Partnerschaftlichkeit und weniger Bürokratie zu erreichen. Dies kann u. a. durch mehr Teilzeitmöglichkeiten und zusätzliche Elterngeldmonate für Frühchen erreicht werden.

Zur Finanzierung der Verbesserungen sollen künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen (vorher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro), Elterngeld erhalten. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.

 

Konkret ergeben sich diese Verbesserungen:

1. Mehr Teilzeitmöglichkeiten:

Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden - also auf volle vier Arbeitstage - angehoben.

Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24–32 Wochenstunden (statt mit bisher 25–30 Wochenstunden) bezogen werden.

Eine weitere Vereinfachung ist z.B., dass Eltern, die während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten, nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen müssen. Ab jetzt wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die im Antrag angegebenen Arbeitsstunden nicht überschritten werden.

 

2. Länger Elterngeld für Frühchen

Wenn das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher geboren wird, erhalten Eltern zusätzliche Monate Elterngeld. Abhängig vom Geburtstermin sind bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld, die auch in ElterngeldPlus umwandelt werden können:

  • bei einer Geburt mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin: 1 zusätzlicher Monat Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin: 2 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin: 3 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin: 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld

 

3. Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen für Eltern und Verwaltungen

Künftig werden z.B. die Einnahmen von Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften auf Antrag besser im Elterngeld berücksichtigt.

Ausführlichere Informationen zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes finden Sie hier.

Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten können, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen. Damit wird das Elterngeld krisenfester und stärkt Familien den Rücken.

Das Elterngeld ist eine Familienleistung und wird im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

  • Auf das Basiselterngeld als auch das Elterngeld Plus haben Eltern und Adoptiveltern Anspruch.
  • Kein Anspruch besteht, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Eltern vor der Geburt des Kindes mehr als 500.000 € im Kalenderjahr betrug. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei 250.000 €
  • Pflegeeltern haben keinen Anspruch auf Elterngeldleistungen.
  • Verwandte bis dritten Grad können in besonderen Fällen einen Anspruch haben.

 

Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeldleistungen sind:

  • Das Kind wird selbst betreut und erzogen und lebt im gleichen gemeinsamen Haushalt.
  • Es besteht keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche – Eine Ausbildung oder ein Studium ist unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl möglich.
  • Der Wohnsitz liegt in Deutschland (Sonderregelungen möglich)
  • Es kann zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus gewählt werden – oder auch beides kombiniert werden.

 

Antragstellung:

  • Im schriftlichen Antrag bei der zuständigen Elterngeldstelle ist anzugeben, für welche Monate welche Leistungen beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Entscheidung nochmals nachträglich geändert werden.
  • Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden - dies innerhalb der ersten drei Lebensmonate Ihres Kindes, da Elterngeld maximal für drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt wird.
  • Ein Partnerbonus muss von beiden Partnern beantragt werden. Beide müssen eine Arbeitszeit von 25 bis 30 Stunden für mind. vier Monate durch eine Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber nachweisen.

Für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Rinteln und der Ortsteile ist für das Antragsverfahren die Stadt Rinteln zuständig.

Weitere Informationen zum Elterngeld allgemein finden Sie hier.

 

Zum 01.September 2021 wird das Elterngeld flexibler, partnerschaftlicher und unbürokratischer:

  • Erweiterter Teilzeitkorridor, weniger Bürokratie und keine Nachweise

Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24 - 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 - 30 Wochenstunden) bezogen werden.

  • Die Höhe des Elterngeldes für Eltern, auch teilzeitarbeitend verändert sich nicht, wenn sie z. B. Kurzarbeitergeld oder Krankengeld beziehen.
  • Die Corona-Sonderregelungen zum Partnerschaftsbonus werden verlängert.
  • Mehr Elterngeld für besonders Frühgeborene.

Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei 12 Wochen drei und bei 16 Wochen vier.

  • Anpassung der Einkommensgrenzen für Paare

Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen, erhalten Elterngeld.

Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.

 

Ausführlichere Informationen zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes finden Sie hier.