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2. Bekanntmachung zur Durchführung des Bürgerentscheides „Pro Brückentor“ gem. § 33 NKomVG

11.10.2019

Bekanntmachung der Stadt Rinteln über das Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis, die Erteilung von Stimmscheinen und die gesonderte Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses für den Bürgerentscheid am 10.11.2019

a) Das Abstimmungsverzeichnis zum Bürgerentscheid „Pro Brückentor“ für die Abstimmungsbezirke der Stadt Rinteln kann in der Zeit vom 21.10.2019 bis 25.10.2019 während der Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Montag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

im Bürgerbüro der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, Zimmer 048

von den abstimmungsberechtigten Personen für ihren Abstimmungsbezirk eingesehen werden. Das Bürgerbüro ist barrierefrei zu erreichen.

b) Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Beschäftigten der Stadt bedient werden darf. Abstimmungsberechtigte Personen haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses gewonnen werden. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre.

c) Anträge auf Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses sind innerhalb der Einsichtnahmefrist, spätestens am 25.10.2019 bis 12.30 Uhr bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 19, Zimmer 108, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

d) Abstimmungsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19.10.2019 eine Abstimmungsbenachrichtigung. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss das Abstimmungsverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Abstimmungsrecht nicht ausüben kann.

e) Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.

Einen Stimmschein erhält auf Antrag:
- eine in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene abstimmungsberechtigte Person
- eine nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene abstimmungsberechtigte Person
1) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses versäumt hat, oder
2) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

f) Stimmscheine können schriftlich oder mündlich bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, Bürgerbüro, Zimmer 048, beantragt werden. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Stimmschein für eine andere Person beantragt, muss ihre/seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.

g) Abstimmungsberechtigte können Stimmscheine bis zum 08.11.2019 um 13.00 Uhr beantragen.

Nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen abstimmungsberechtigte Personen können aus den unter e1 und e2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Abstimmungstag um 15.00 Uhr beantragen. Gleiches gilt, wenn die abstimmungsberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt.
Versichert eine abstimmungsberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden.

h) Abstimmungsberechtigte mit Stimmschein können durch Briefabstimmung oder in einem beliebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes abstimmen.
Bei der Briefabstimmung hat die abstimmende Person im verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag
a) ihren Stimmschein,
b) ihren Stimmzettel im Stimmzettelumschlag so rechtzeitig der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Abstimmungsleitung zuzuleiten, dass der Abstimmungsbrief spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch dort abgegeben werden.

Holt die abstimmungsberechtigte Person persönlich den Stimmschein und die Briefabstimmungsunterlagen ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefabstimmung an Ort und Stelle auszuüben.

An eine andere als die abstimmungsberechtigte Person dürfen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Abstimmungsberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

i) Das Briefabstimmungsergebnis wird auf dem Gebiet der Stadt Rinteln gesondert festgestellt. Es wurde ein Briefabstimmungsvorstand gebildet. Dieser tritt am 10.11.2019, ab 15.00 Uhr, bis zum Ende der Abstimmungshandlung bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln, zusammen.

 

Rinteln, den 11.10.2019

Stadt Rinteln
Der Bürgermeister

 

Thomas Priemer