3. Bekanntmachung zur Durchführung des Bürgerentscheides „Pro Brückentor“ gem. § 33 NKomVG
23.10.2019
Bürgerentscheid in der Stadt Rinteln am 10.11.2019
1. Am 10. November 2019 findet in der Stadt Rinteln der Bürgerentscheid „Pro Brückentor“ statt. Die Abstimmung dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.
2. Abstimmungsberechtigt sind alle Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, am Abstimmungstag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten in der Stadt Rinteln ihren Wohnsitz haben und im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind.
3. In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Abstimmungsberechtigten bis 19. Oktober 2019 übersandt worden sind, sind der Abstimmungsbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die abstimmungsberechtigte Person abzustimmen hat. Die Stadt Rinteln ist in 27 Abstimmungsbezirke eingeteilt.
4. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten. Sie enthalten die Frage der Abstimmung, welche wie folgt lautet: „Sind Sie dafür, dass der Brückentorsaal in Rinteln im Eigentum der Stadt Rinteln saniert wird?“
5. Jede abstimmungsberechtigte Person hat für die Abstimmung eine Stimme.
6. Die abstimmende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kenntlich macht, ob Sie mit „Ja“ oder „Nein“ stimmt.
7. Die abstimmende Person hat sich auf Verlangen des Abstimmungsvorstandes auszuweisen.
8. Eine abstimmungsberechtigte Person, die keinen Stimmschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Abstimmungsraum abgeben.
9. Stimmscheininhaber/innen können an der Abstimmung
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsbezirk des Abstimmungsgebietes oder
b) durch Briefabstimmung teilnehmen.
Die Briefabstimmung wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die abstimmungsberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
b) Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Stimmschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung.
d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Stimmschein in den Abstimmungsbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Abstimmungsbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Abstimmungsbrief an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig, dass der Abstimmungsbrief spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der Abstimmungsbehörde abgegeben werden.
10. Die Abstimmung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Abstimmungsraum, soweit das ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.
11. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.
Rinteln, den 21.10.2019
STADT RINTELN
Der Bürgermeister
Thomas Priemer