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Gehölzpflegearbeiten

Sie planen Gehölze zu entfernen oder erheblich zurückzuschneiden? 

Dann beachten Sie die gesetzlichen Bestimmungen der Eingriffsregelung und der bestehenden Schutzverordnung im Landkreis Schaumburg

Zu beachten ist zudem, dass bei jeglichen Beseitigungen von Gehölzen die Vorschriften des Artenschutzes, sowie die zeitlichen Einschränkungen zur Beseitigung von Hecken und Gehölzen vom 01. März bis 30. September (§44 Bundenaturschutzgesetz) zu berücksichtigen sind. Sollten sich auch außerhalb dieses Zeitraums Höhlen oder Nester in dem betroffenen Gehölz befinden, muss vorab das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.

Gemäß § 32 Niedersächsisches Straßengesetz ist bei Arbeiten auch auf einem Privatgrundstück die Entfernung oder Schädigung von öffentlichen Baumwurzeln nicht ohne Absprache mit der Straßenbaubehörde zulässig. Da sich ein Baum über die Wurzeln versorgt, stellen mechanische Verletzungen im Wurzelraum eine Einschränkung bis Unterbrechung der Versorgung dar. Der Baum wird dadurch geschwächt und es kann zum Absterben der Wurzeln und damit des Baumes führen. Im schlimmsten Fall bricht der Baum um – ggf. auf die Straße oder eben auf das Privatgrundstück. Daher ist bei Erdarbeiten dringend Vorsicht geboten, damit es nicht zu Sach- oder Personenschäden kommt.

Es kann für Bäume ebenfalls großen Schaden verursachen, wenn auf dem Wurzelraum schweres Material gelagert oder geparkt wird. Als empfindlichster Wurzelraum gilt dabei der Bereich unter der Krone plus 1,50 Meter Umkreis (siehe Abbildung). Das Gewicht von Material oder Fahrzeugen verdichtet auf längere Sicht den Wurzelraum und führt ebenfalls zu Versorgungsschäden am Baum.

Für Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an Frau Wahl: jk.wahl@rinteln.de; Tel. 05751 403-501

 

Baum Bagger 
Quelle: GALK e.V.