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Stiftung für Rinteln - Satzung

§ 1

(1)     Die Stiftung führt den Namen Stiftung für Rinteln.

(2)     Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Rinteln.

(3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

(1)     Vorrangiger Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Insbesondere sollen lernschwache, lernbehinderte oder behinderte Menschen gefördert werden.

Die Zwecke der Stiftung für Rinteln werden entsprechend § 52 der Abgabenordnung wie folgt definiert:

-  die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

-  die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;

-  die Förderung von Kunst und Kultur;

-  die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene und Behinderte;

-  die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

-  die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;

-  die Förderung des Sports;

-  die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes;

-  die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

 

(2)     Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht mit der Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann die Stiftung ihren Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch  z. B. Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Übernahme von Eintrittsgeldern oder Kosten für Gruppenfahrten für Kinder und Jugendliche aus sozial schwachen Familien, eigene Förderprojekte oder Beteiligung an Förderprojekten Dritter, die  den Zwecken dieser Satzung entsprechen. Die Vorhaben und Maßnahmen müssen den geltenden Gesetzen entsprechen.

(3)     Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4)     Gefördert werden können nur Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Rinteln im Sinne von § 53 Abgabenordnung. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung steht den begünstigten Personen nicht zu. Die Empfänger sind jeweils zu verpflichten, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. 

(5)     Personen oder Institutionen dürfen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht begünstigt werden. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(6)     Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3

(1)     Die Stiftung besteht aus 2 Abteilungen:

Abteilung 1: Namenlose Fonds

Abteilung 2: Namenfonds

Innerhalb der Abteilungen werden Fonds gebildet.

 

Das Stiftungsvermögen, Abteilung 2, besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung. Sofern für Teile des Stiftungsvermögens testamentarische Verfügungen bestehen, stehen die Erträge ausschließlich für die testamentarisch festgelegten Zwecke zur Verfügung.

 

(2)     Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist sicher und ertragbringend anzulegen.

(3)     Der Stiftungszweck wird aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus etwaigen nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmten Zuwendungen des Stifters oder Dritter erfüllt.

(4)     Aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Zuwendungen dürfen im steuerrechtlich zulässigen Rahmen (§ 62 Abgabenordnung) Rücklagen gebildet werden.

(5)     Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, dem Stiftungsvermögen zuführen.  Freie Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr.  3 AO können bei Bedarf wieder aufgelöst und für Stiftungszwecke eingesetzt werden oder auch dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.  

(6)     Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um steuerbegünstigte Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(7)     Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

(8)     Stifter können keine Zuwendung aus den Mitteln der Stiftung erhalten.

 

 

§ 4

(1)     Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

(2)     Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

(3)     Die Mitglieder der Organe haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

 

 

§ 5

(1)     Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin der Stadt Rinteln gehört dem Vorstand an und ist Vorsitzende/r des Vorstands. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann in dieser Funktion von seinem/ihrem allgemeinen Vertreter/Vertreterin (§ 81 Abs. 3 NkomVG) vertreten werden. Vom Kuratorium werden jeweils für die Dauer einer Wahlperiode 4 Mitglieder in den Vorstand gewählt, die folgenden Einrichtungen bzw. Personengruppen angehören sollen:

          - Vertreter/in der Konferenz der Rintelner Schulleiter/innen

          - Vertreter/in der Ökumenischen Pfarrkonferenz

          - Vertreter/in der Wohlfahrtsverbände

          - Vertreter/in der örtlichen Wirtschaft   

Die zu wählenden Vorstandsmitglieder sollen nicht dem Rat der Stadt Rinteln oder einem Ortsrat angehören. Zum Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer seinen Hauptwohnsitz in Rinteln hat.

Die entsendenden Einrichtungen, bzw. Personengruppen, die ein Mitglied entsenden, sollen bei einem geplanten Personenwechsel abwechselnd eine Frau und einen Mann benennen. Sollte dies nicht möglich sein, sind der oder dem Vorsitzenden die Gründe bei der Benennung schriftlich mitzuteilen.

Die Wahlperiode richtet sich nach § 47 NKomVG. Eine Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig.

(2)     Die gewählten Mitglieder des Vorstandes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium abberufen werden.

(3)     Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis zur Neuwahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird ein Nachfolger nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gewählt.

(4)     Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

§ 6

(1)     Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch jeweils zwei Mitglieder gemeinsam.

(2)     Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes und nach dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere

 

-    die Verwaltung des Stiftungsvermögens

-    die Entscheidung über die Annahme von Stiftungsmitteln und die Verwendung als Stiftungskapital, Zuwendung oder Zuführung zur Rücklage

-    Vergabe von Stiftungsmitteln nach den vom Kuratorium aufgestellten Richtlinien

-    Entscheidung über die Bildung von Rücklagen

-    Rechnungslegung und Berichterstattung über die Verwaltung der Stiftung an das Kuratorium und an die Stiftungsaufsicht

-    die Anstellung von Arbeitskräften.

Die Geschäftsführung wird durch die Stadt Rinteln wahrgenommen.

 

 

§ 7

(1)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen, die mindestens einmal jährlich, im Übrigen nach Bedarf von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen werden.

(2)     Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens drei seiner Mitglieder, davon muss mindestens der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in anwesend sein.

(3)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(4)     Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden bzw. der/dem Leiter/Leiterin der Sitzung zu unterschreiben ist.

(5)     Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied eine Sitzung wünscht.

 

 

§ 8

(1)     Das Kuratorium besteht aus 7 Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Rat der Stadt Rinteln aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode des Rates berufen. Eine Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig.

(2)     Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein/e Nachfolger/in bis zum Ende der Wahlperiode des Rates berufen.

(3)     Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.              

 

 

§ 9

(1)     Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

-    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

-    Entlastung des Vorstandes,

-    Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stiftung,

(2)     Für die Vergabe von Stiftungsmitteln kann das Kuratorium in Abstimmung mit dem Vorstand Richtlinien erlassen.

(3)     Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung mindestens einmal jährlich, im Übrigen nach Bedarf einberufen werden.

(4)     Das Kuratorium ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertretung anwesend sind.

(5)     Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle deren/dessen Abwesenheit, die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)     Beschlussfassung ist – mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung - im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, sofern kein Mitglied des Kuratoriums eine Sitzung wünscht.

(7)     Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden bzw. der/dem Leiter/Leiterin der Sitzung zu unterschreiben ist.

 

 

§ 10

(1)     Das Kuratorium kann einen Beschluss über Änderungen der Satzung, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung nur einstimmig fassen. Maßnahmen dieser Art bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

 (2)    Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Stiftungsvermögen an die Stadt Rinteln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 11

 

(1)    Diese Satzung tritt mit Genehmigung der Stiftungsbehörde in Kraft.

(2)    Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stiftung für Rinteln vom 20.09.2007 außerKraft.

 

Rinteln, den 03.12.2018

 

Thomas Priemer                                                                    Astrid Teigeler-Tegtmeier

Vorstandsvorsitzender                                                          Vorsitzende

Stiftung für Rinteln                                                               Kuratorium der Stiftung f. Rinteln

 

 

 

1. Änderungssatzung

 

Die Satzung der Stiftung für Rinteln vom 03.12.2018 wurde mit Beschluss des Kuratoriums der Stiftung für Rinteln am 09.12.2018 in folgenden Punkten geändert:

 

1.) In § 2 Abs. 1 Satz 3, 4. Spiegelstrich wurde das Wort „Behinderte“ hinzufügt.

2.) In § 2 Abs. 1 Satz 3, 5. Spiegelstrich wurde das Wort „Völkerverständigungsgesetzes“ in „Völkverständigungsgedankens“ geändert.

3.) In § 2 Abs. 1 Satz 3, 6. Spiegelstrich wurde am Ende des Satzes ein Semikolon gestrichen.

4.) In § 8 Abs. 3 wurde die Absatzbezeichnung von 4 auf 3 geändert.

 

Die Änderungen treten mit Genehmigung des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser in Kraft.

 

 Rinteln, den 11.12.2020

 

 

Thomas Priemer                                                                  Astrid Teigeler-Tegtmeier

Vorstandsvorsitzender                                                         Vorsitzende

Stiftung für Rinteln                                                               Kuratorium der Stiftung f. Rinteln

 

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