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Schlussfeststellung zur vereinfachten Flurbereinigung Kükenbruch

10.01.2014

Bezirksregierung Detmold                                                                                        

Vereinfachte Flurbereinigung
Kükenbruch
33 29063- H. O. 49
                                                                                              Detmold, den 09.12.2013

Leopoldstraße 15, 32756 Detmold

Tel.-Nr.: 05231 / 713309, Telefax: 05231 / 71823309


Schlussfeststellung

I. In dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Kükenbruch - Az.: 33 - 29063 -Kreis Lippe, wird hiermit nach § 149 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), die Schlussfeststellung erlassen und folgendes festgestellt:

1. Die Ausführung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.

2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

3. Die Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Kükenbruch wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgelöst, da ihre Aufgaben erfüllt sind.

II. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Kükenbruch wird mit der Zustellung der bestandskräftigen Schlussfeststellung an den Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft beendet.

III. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.
Die Teilnehmergemeinschaft erlischt gemäß § 149 Abs. 4 FlurbG. Damit erlöschen auch die Rechte und Pflichten des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.


Gründe

Der Abschluss des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens durch die Schlussfeststellung ist zulässig und begründet. Der Flurbereinigungsplan ist in allen Teilen ausgeführt.

Das Eigentum an den neuen Grundstücken ist auf die im Flurbereinigungsplan genannten Beteiligten übergegangen. Der Antrag auf Berichtigung des Liegenschaftskatasters wurde beim Kreis Lippe gestellt. Die Berichtigung der Grundbücher ist abgeschlossen.

Da somit weder Ansprüche von Beteiligten noch sonstige Angelegenheiten zu regeln sind, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen, war das Verfahren durch Schlussfeststellung abzuschließen.


Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monat der Widerspruch gemäß § 141 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) zulässig.

Die Frist beginnt mit dem ersten Tage nach Bekanntgabe dieses Beschlusses (§ 115 FlurbG).

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Bezirksregierung Detmold
Leopoldstr. 15
Dezernat 33
32756 Detmold

einzulegen.

Gegen die Schlussfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ein Widerspruchsrecht zu (§ 149 Abs. 1 Satz 3 FlurbG).

Im Auftrag

gez. Wolfgang Boeck
Leitender Regierungsdirektor


Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Rinteln, den 08.01.2014

STADT RINTELN
Der Bürgermeister

Buchholz