Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln zur Stichwahl des Bürgermeisters
28.05.2014
Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln
1. Am 15. Juni 2014 findet die Stichwahl zur Direktwahl des Bürgermeisters im Gebiet der Stadt Rinteln statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Rinteln ist in 27 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 24.04.2014 bis zum 04.05.2014 übersandt worden sind und gleichzeitig gültig für die Stichwahl zur Direktwahl des Bürgermeisters sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat. Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die nach § 19 Abs. 2 NKWG für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis nachgetragen. Nach § 19 NKWG können Wahlscheine beantragt werden, wenn der Antrag nicht bereits mit dem Wahlscheinantrag für die erste Wahl gestellt worden ist.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Stichwahl zur Direktwahl des Bürgermeisters um 16.00 Uhr im Rathaus der Stadt Rinteln, Klosterstr. 19, 31737 Rinteln zusammen.
4. Die Stimmzettel werden amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge.
5. Jede wählende Person hat eine Stimme.
6. Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht wem ihre Stimme gelten soll. Der gefaltete Stimmzettel ist vom Wähler in die Wahlurne zu legen.
7. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen.
8. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann ihre/seine Stimme nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.
9. Die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
10. Wer durch Briefwahl wählt,
a) kennzeichnet seinen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet,
b) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
c) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl",
d) legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag,
e) verschließt den Wahlbriefumschlag,
f) übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein zu entnehmen.
Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich ab, so hat sie die Gelegenheit, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
Hat sich die wählende Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels der Hilfe einer anderen Person bedient, so hat diese die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen.
11. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
12. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Frei¬heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Rinteln, 28.05.2014
Stadt Rinteln
Der Stadtwahlleiter
Karl-Heinz Buchholz