Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln zur Wahl zum Europäischen Parlament
14.05.2014
Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln
1. Am 25. Mai 2014 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Rinteln ist in 27 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 24.04.2014 bis 04.05.2014 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr in der Kreisverwaltung, Jahnstr. 20, 31655 Stadthagen zusammen.
Im Wahlbezirk 02 (Grundschule Süd, Rinteln) werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, aus denen Geschlecht und Geburtsjahrgruppe der Wählerinnen und Wähler zu erkennen sind. Dabei werden die Geburtsjahrgänge zu sechs großen Gruppen zusammengefasst, sodass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind. Die Auswertung für statistische Zwecke erfolgt getrennt von der Stimmzettelauszählung nach Abschluss der Wahl in gesondert eingerichteten Statistikstellen der Gemeinden und dem Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses. Dabei dürfen Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel nicht zusammengeführt werden. Das Verfahren ist nach dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz - WstatG) zulässig. Dabei ist jede Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Rinteln, 09.05.2014
Stadt Rinteln
Der Stadtwahlleiter
Karl-Heinz Buchholz