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Bundesmeldegesetz - Widerspruch gegen Datenübermittlung

05.11.2015

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Gem. §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 des am 01.11.2015 in Kraft getretenen Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03.05.2013 (BGBl. . S. 1084), in der zur Zeit geltenden Fassung, weise ich die Einwohnerinnen und Einwohner auf das Recht hin, der Übermittlung ihrer Daten in folgenden Fällen zu widersprechen:

1.       An Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG).

2.       An Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG).

3.       An Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG).

4.       An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG); dies gilt jedoch nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts
          der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

5.       An das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften (§ 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz).

Widersprüche gegen die Datenübermittlung sind an das Bürgerbüro der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, 31737 Rinteln, zu richten oder persönlich während der allgemeinen Öffnungszeiten vorzutragen.

Rinteln, den 03.11.2015

STADT RINTELN

Der Bürgermeister

Thomas Priemer