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Grundwasserentnahme aus den Brunnen des Wasserwerkes Engern

08.12.2016

Bekanntmachung
Grundwasserentnahme aus den Brunnen des Wasserwerkes Engern

Die Schaumburger Trinkwasser Verbund- u. Aufbereitungsgesellschaft mbH hat bei den Landkreisen Schaumburg und Hameln-Pyrmont einen Antrag auf Bewilligung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz -WHG- vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung gestellt, aus den nachstehenden Wassergewinnungsanlagen Grundwasser zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen:

Anlage m³/h m³/d m³/a

Fassungsanlagen Engern, LK Schaumburg

350 8.400 1.800.000

Fassungsanlagen Ahe, LK Schaumburg

250 6.000    800.000

Brunnen Kohlenstädt, LK Schaumburg

  90 2.000    500.000

Fassungsanlagen Großenwieden, LK Hameln-Pyrmont

300 7.000 1.500.000
Maximal aus allen Anlagen zusammen bis zu 4.400.000

Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom

21.12.2016 bis 20.01.2017

zu jedermanns Einsichtnahme an folgenden Stellen aus:

1. Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, Flur des Bauamtes der Stadt Rinteln 2. Etage (Baudezernat)
Öffnungszeiten: montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr und nachmittags Montag - Mittwoch 14:00 Uhr - 15:30 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

2. Stadt Hess. Oldendorf, Marktplatz 13, 31840 Hess. Oldendorf, Fachbereich III, Zimmer 402
Öffnungszeiten: montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, zus. donnerstags bis 16:00 Uhr.

bzw. www.hameln-pyrmont.de/Bekanntmachungen veröffentlicht.

Zu dem Bewilligungsantrag kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegung und daran anschließend innerhalb von 2 Wochen; also spätestens bis zum 03.02.2017 (Einwendungsfrist) bei der Stadt Rinteln, der Stadt Hess. Oldendorf, beim Landkreis Schaumburg, Jahnstr. 20, 31655 Stadthagen oder beim Landkreis Hameln-Pyrmont, Süntelstr. 9, 31785 Hameln Einwendungen erheben.

Die Wasserbehörden der Landkreise Hameln-Pyrmont und Schaumburg haben beschlossen ein möglichst gemeinsames Verfahren zu führen. Für den Fall, dass eine Betroffenheit von beiden Bewilligungsanträgen besteht, reicht eine Einwendung aus, diese wird von beiden Dienststellen entsprechend gewürdigt.

Verspätete Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

In der selben Frist sind etwaige andere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung des selben Grundwasservorkommens beim Landkreis Schaumburg -untere Wasserbehörde - oder Landkreis Hameln-Pyrmont - Umweltamt - einzureichen. Später eingereichte Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Vertragliche Vereinbarungen oder Ansprüche werden durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen. Einwendungen wegen nachteiliger Wirkung der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 5 WHG geltend gemacht werden.

Die Einwendungen müssen die vollständige Anschrift des Einwanderhebers enthalten und begründet sein, indem Art und Umfang der nachteiligen Wirkungen dargestellt werden.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Aktenzeichen 67 81 00/03

Stadthagen, den 29.11.2016
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag
Gez. Fritz Klebe


Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Rinteln, den 06.12.2016
Stadt Rinteln
Der Bürgermeister

Thomas Priemer