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Gemeinsame Wahlbekanntmachung der Stadt Obernkirchen und der Stadt Rinteln

06.09.2017

 

Gemeinsame Wahlbekanntmachung
der Stadt Obernkirchen und der Stadt Rinteln



1.    Am  24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.

       Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.    Die Stadt Obernkirchen ist in 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

       Wahlbezirke mit repräsentativer Wahlstatistik sind:

       Obernkirchen, Wahlbezirk 003 Deutsche Vermögensberatung / ehem. Sparkasse


      Die Stadt Rinteln ist in 27 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
    

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21. August 2017 bis 03. September 2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr beim Landkreis Schaumburg, Jahnstr. 20, 31655 Stadthagen zusammen.

3.  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
    In Wahlbezirken mit repräsentativer Wahlstatistik werden Stimmzettel, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in 6 Gruppen vermerkt sind, verwendet. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen.
    Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
    a)    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts
          und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
    b)    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung
           einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
    und seine Zweitstimme in der Weise, Dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom
    Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b)    durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).


Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Obernkirchen, den 31.08.2017                                Rinteln, den 31.08.2017
STADT OBERNKIRCHEN                                       STADT RINTELN
Der Bürgermeister                                                  Der Bürgermeister
Oliver Schäfer                                                        Thomas Priemer