Einsicht in das Wählerverzeichnis
10.08.2018
Bekanntmachung der Stadt Rinteln über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen und die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses für die Landratswahl am 09. September 2018
1. Das Wählerverzeichnis zu der oben genannten Wahl für die Wahlbezirke der Stadt Rinteln wird in der Zeit vom 20.08.2018 bis 24.08.2018, während der allgemeinen Öffnungszeiten, im Bürgerbüro der Stadt Rinteln, Verwaltungsgebäude Klosterstraße 20, Zi.-Nr. 48, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Das Bürgerbüro ist barrierefrei.
Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde bedient werden darf.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 24.08.2018 bis 12.30 Uhr bei der Stadt Rinteln, Verwaltungsgebäude Klosterstraße 19, Zi.- Nr. 108, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19.08.2018 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
1.eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
2.eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.
Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, Bürgerbüro, Zi.-Nr. 48, beantragt werden. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss ihre/seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragenen sind, können Wahlscheine bis zum 07.09.2018, 13.00 Uhr beantragen.
Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr beantragen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wahlberechtigte mit Wahlschein können in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen.
Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) ihren Wahlschein,
b) ihren Stimmzettel im Stimmzettelumschlag
so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch dort abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein zu entnehmen.
Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
3. Das Briefwahlergebnis wird auf dem Gebiet der Stadt Rinteln gesondert festgestellt. Es wurde ein Briefwahlvorstand gebildet. Dieser tritt am 09.09.2018, ab 15.00 Uhr, bis zum Ende der Wahlhandlung bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln, zusammen.
Rinteln, den 07.08.2018
Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
Thomas Priemer