Bauleitplanung der Stadt Rinteln 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 11 „Bruchwiesenweg", Ortsteil Rinteln
28.08.2019
Satzungsbeschluss
Der Rat der Stadt Rinteln hat in seiner Sitzung am 09.05.2019 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Bruchwiesenweg“, OT Rinteln gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Ebenso wurde die Begründung zur Bebauungsplanänderung beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 erstreckt sich auf einer Fläche südlich der Straße Bruchwiesenweg, sowie nördlich der Straße Ottberger Weg und umfasst die Flurstücke 3/7, 3/8 und 6/27 der Flur Nr. 18 in der Gemarkung Rinteln.
Übersichtsplan, Kartengrundlage LGLN, RD Hameln, Katasteramt Rinteln, M 1:5000 i.O. (verkleinert)
Der Bebauungsplan Nr. 11, 1. Änderung, „Bruchwiesenweg“, Gemarkung Rinteln, wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit Begründung ab sofort im Bauamt der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, 31737 Rinteln, in den Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Jedermann kann über den Inhalt dieser Bauleitplanung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 11, 1. Änderung, „Bruchwiesenweg“, Gemarkung Rinteln gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rinteln geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Rinteln, den 05.08.2019
Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
Thomas Priemer