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Bauleitplanung der Stadt Rinteln 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Schulzentrum", OT Rinteln, mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 29 “Berufsschulzentrum“, OT Rinteln Bekanntmachung über die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes gem. § 4

30.09.2019

Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Rinteln
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Schulzentrum", OT Rinteln, mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 29 “Berufsschulzentrum“, OT Rinteln
Bekanntmachung über die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes gem.
 § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. §§ 3 Abs. 2 und 13a BauGB

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Rinteln hat in seiner Sitzung am 18.09.2019 den Entwurf der nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Schulzentrum“, OT Rinteln mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Berufsschulzentrum“, OT Rinteln einschließlich Begründung gebilligt und die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung für die Dauer von zwei Wochen gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB, § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 2 BauGB beschlossen. Gleichzeitig wird die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs 3 BauGB i.V. m. § 13 Abs. 2 BauGB § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Auf eine Umweltprüfung wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet.

Der vorstehende Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gegeben.

Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 “Schulzentrum“ mit der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 29 “Berufsschulzentrum“ erstreckt sich auf einer Fläche südlich der Straße Burgfeldsweide, sowie westlich des Graebeweg und der Friedrich-Wilhelm-Ande-Straße und umfasst die Flurstücke 38/141 (teilweise), 13/14 (teilweise), 81/2 (teilweise), 66/33 (teilweise) und 66/36 der Flur 17 in der Gemarkung Rinteln.

 
   Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches, Übersichtsplan
   Kartengrundlage LGLN, RD Hameln, Katasteramt Rinteln, M 1:2000 i.O. (verkleinert)
Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll die planungsrechtliche Voraussetzung für den Bau einer integrierten Gesamtschule (IGS) auf dem Schul- und Sportgelände an der Burgfeldsweide geschaffen werden.
Die Bebauungsplanänderung/Teilaufhebung des Bebauungsplanes soll im Beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durchgeführt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Die hierfür wesentlichen Gründe wurden nach der Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB i.V. m. Anlage 2 festgestellt.

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Schulzentrum", OT Rinteln, mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 29 “Berufsschulzentrum“, OT Rinteln einschließlich Begründung liegt gem. § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 13a BauGB in der Zeit vom

01.10.2019 bis einschließlich 15.10.2019

im Baudezernat der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, 2. Etage, 31737 Rinteln, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden öffentlich aus (Montag – Freitag: 9:00 – 12:30 Uhr, Montag – Mittwoch: 14:00 – 15:00 Uhr, Donnerstag: 14:00 – 15:30 Uhr).

Die Planunterlagen sind außerdem im Internet auf der Seite der Stadt Rinteln unter
https://www.rinteln.de/leben-in-rinteln/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/aktuelle-bauleitplanverfahren/
einsehbar.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen ausschließlich zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Stellungnahmen, die im Verfahren nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Rinteln, den 19.09.2019

Stadt Rinteln
Der Bürgermeister

Thomas Priemer