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Widersprüche gegen die Datenübermittlung

19.11.2021

Gem. §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 des am 01.11.2015 in Kraft getretenen Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03.05.2013 (BGBl. S 1084), in der zur Zeit geltenden Fassung, weise ich die Einwohnerinnen und Einwohner auf das Recht hin, der Übermittlung Ihrer Daten in folgenden Fällen zu widersprechen:

1.  An Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG)

2.  An Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG)

3.  An Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

4.  An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 (BMG); dies gilt jedoch nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

5.  An das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften (§ 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz).

Widersprüche gegen die Datenübermittlung sind an das Bürgerbüro der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, 31737 Rinteln, zu richten oder persönlich während der Öffnungszeiten vorzutragen. Bitte beachten Sie hierzu die aktuellen Corona-Regeln der Stadt Rinteln.

 

Rinteln, den 15.11.2021

 

STADT RINTELN

Die Bürgermeisterin

Andrea Lange