Allgemeinverfügung über die Ladenöffnungszeiten an einem verkaufsoffenen Sonntag im Kalenderjahr 2022
01.07.2022
Die Stadt Rinteln erlässt aufgrund der Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. S. 111) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27.10.2009 (Nds. GVBl. S. 374) in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 4.5 der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz folgende Allgemeinverfügung:
- Abweichend von den Regelungen des § 4 NLöffVZG dürfen die Verkaufsstellen in dem als Ausflugsort anerkannten Bereich der historischen Altstadt des Ortsteiles Rinteln (Bäcker-, Brennerstr., Enge Str., Giebel-, Kahlergasse, Kirchplatz, Klosterstr., Krankenhäger Str., Kreuzstr., Marktplatz, Mühlenstr., Pferdemarkt, Riemengasse, Ritterstraße, Schmiede-, Wallgasse, Wallstr.-,Weserstraße) an folgendem Sonntag in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
31. Juli 2022 zu „Rinteln kreativ erleben“ - Die Allgemeinverfügung unterliegt dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall einer negativen Entwicklung des Infektionsgeschehen mit dem Corona-Virus.
- Für die mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehende Öffnung der Verkaufsstellen wird die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der z.Zt. geltenden Fassung angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3 S.2, Abs. 4 S. 4 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und tritt am 02.07.2022 in Kraft.
Begründung:
Gemäß § 5 Abs. 1 NLöffVZG kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass Verkaufsstellen in dem als Ausflugsort anerkannten Bereich über § 4 Abs.1 hinaus an 8 Sonntagem geöffnet werden dürfen, wenn dafür ein besonderer Sachgrund vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagseröffnung rechtfertigt.
Die Allgemeinverfügung mit dem begründenden Teil kann während der Öffnungszeiten bei der Stadt Rinteln, Amt für Sicherheit und Ordnung, Raum 104, Klosterstr. 19, 31737 Rinteln, eingesehen werden. Eine vorherige Terminvereinbarung (Tel: 05751-403-218) wird empfohlen.
Hinweis:
Verkaufspersonal, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, hat Anspruch auf die in § 7 NLöffVZG geregelten Ausgleichszeiten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Rinteln, den 01. Juli 2022
Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin
Andrea Lange