Allgemeinverfügung über die Ladenöffnungszeiten an 8 verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr 2023
16.12.2022
Die Stadt Rinteln erlässt aufgrund der Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 111) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27.10.2009 (Nds. GVBl. 2009, S. 374) in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 4.5 der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz folgende Allgemeinverfügung:
1. Abweichend von den Regelungen des § 4 NLöffVZG dürfen die Verkaufsstellen in dem als Ausflugsort anerkannten Bereich der historischen Altstadt des Ortsteiles Rinteln (Bäckerstraße, Brennerstraße, Enge Straße, Giebelgasse, Kahlergasse, Kirchplatz, Klosterstraße, Krankenhäger Straße, Kreuzstraße, Marktplatz, Mühlenstraße, Pferdemarkt, Riemengasse, Ritterstraße, Schmiedegasse, Wallgasse, Wallstraße, Weserstraße) an den nachfolgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
05.02.2023 zum „Brennholz- und Bauernmarkt“
16.04.2023 zu „Rinteln mobil“
07.05.2023 zur „Rintelner Maimesse“
04.06.2023 zum „Rintelner Bauernmarkt und Felgenfest im Weserbergland“
13.08.2023 zum „Altstadtfest“
10.09.2023 zum „Rintelner Öko- und Bauernmarkt“
08.10.2023 zu den „Rintelner Weintagen“
05.11.2023 zur „Rintelner Herbstmesse“
Sollten die größeren Traditionsveranstaltungen aufgrund rechtlicher Vorgaben oder des Infektionsgeschehens nicht durchführbar sein, werden alternative Motto-Veranstaltungen mit einem eingeschränkten Programm stattfinden und damit den Anlass für die Verkaufsstellenöffnung geben.
2. Die Allgemeinverfügung unterliegt dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall einer negativen Entwicklung des Infektionsgeschehen mit dem Corona-Virus.
3. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 4 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und tritt am 17.12.2022 in Kraft.
Die Allgemeinverfügung mit dem begründenden Teil kann während der Öffnungszeiten bei der Stadt Rinteln, Amt für Sicherheit und Ordnung, Raum 108, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln, eingesehen werden. Eine vorherige Terminvereinbarung (Tel.: 05751/403-218) wird empfohlen.
Hinweis:
Das Verkaufspersonal, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, hat einen Anspruch auf die in § 7 NLöffVZG geregelten Ausgleichszeiten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Rinteln, den 16. Dezember 2022
Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin
Andrea Lange