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Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln

07.02.2025

Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln


1.    Am 23. Februar 2025 findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 


2.    Die Stadt Rinteln ist in 26 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

       In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12. Januar 2025 bis
       02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem
       der Wahlberechtigte zu wählen hat.

       Die Briefwahlvorstände des Landkreises Schaumburg treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
       um 15:30 Uhr in den Räumen der Berufsbildenden Schulen Stadthagen, Jahnstraße 21, 31655
       Stadthagen, sowie der Volkshochschule Schaumburg, Jahnstraße 21 A, 31655 Stadthagen (Zugang über
       den Eingang der Berufsbildenden Schulen) zusammen.

3.    Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
       Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

       Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl
       mitzubringen.

       Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

       Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen
       Stimmzettel ausgehändigt.

       Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

       Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

        a)    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen
               Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch
               dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen
               jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

        b)    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie
               eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber
               der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die
               Kennzeichnung.

       Der Wähler gibt

       seine Erststimme in der Weise ab,
                dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
                Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

      und seine Zweitstimme in der Weise,
               dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
               oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

       Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen
       Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht
       erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
       Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit
       das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein
       ausgestellt ist,
        a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
        b)    durch Briefwahl
       teilnehmen.

       Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel,
       einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und
       seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem
       unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
       zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei
       der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung
       des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des
       Bundeswahlgesetzes).

       Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe einer
       Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist
       auch auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und
       geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
       missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
       des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson
       besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

       Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
       verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt
       auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
       oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch
       ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Rinteln, den 07.02.2025

STADT RINTELN
Die Bürgermeisterin


Andrea Lange