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    Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln

    07.02.2025

    Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln


    1.    Am 23. Februar 2025 findet die

    Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

    statt.

    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 


    2.    Die Stadt Rinteln ist in 26 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

           In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12. Januar 2025 bis
           02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem
           der Wahlberechtigte zu wählen hat.

           Die Briefwahlvorstände des Landkreises Schaumburg treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
           um 15:30 Uhr in den Räumen der Berufsbildenden Schulen Stadthagen, Jahnstraße 21, 31655
           Stadthagen, sowie der Volkshochschule Schaumburg, Jahnstraße 21 A, 31655 Stadthagen (Zugang über
           den Eingang der Berufsbildenden Schulen) zusammen.

    3.    Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
           Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

           Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl
           mitzubringen.

           Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

           Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen
           Stimmzettel ausgehändigt.

           Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

           Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

            a)    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen
                   Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch
                   dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen
                   jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

            b)    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie
                   eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber
                   der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die
                   Kennzeichnung.

           Der Wähler gibt

           seine Erststimme in der Weise ab,
                    dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
                    Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

          und seine Zweitstimme in der Weise,
                   dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
                   oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

           Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen
           Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht
           erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

    4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
           Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit
           das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

    5.    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein
           ausgestellt ist,
            a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
            b)    durch Briefwahl
           teilnehmen.

           Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel,
           einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und
           seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem
           unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
           zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei
           der angegebenen Stelle abgegeben werden.

    6.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung
           des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des
           Bundeswahlgesetzes).

           Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe einer
           Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist
           auch auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und
           geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
           missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
           des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson
           besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

           Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
           verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt
           auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
           oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch
           ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

    Rinteln, den 07.02.2025

    STADT RINTELN
    Die Bürgermeisterin


    Andrea Lange