Feiertagsschutzrechtliche Bestimmungen für den Volkstrauertag und Totensonntag
06.11.2003
Feiertagsschutzrechtliche Bestimmungen für den Volkstrauertag
und Totensonntag
Der Volkstrauertag (16. November) und der Totensonntag (23.
November) sind die stillen Feiertage im Monat November.
Das Ordnungsamt weist aus diesem Grunde auf die Regelungen des Nds.
Feiertagsgesetzes hin, welches für diese Tage besondere
Beschränkungen vorsieht.
Es ist ab 05.00 Uhr morgens untersagt, Veranstaltungen in Räumen
mit Schankbetrieb durchzuführen, sofern diese über den Schank- und
Speisebetrieb hinausgehen (z.B. Tanzveranstaltungen). Spielhallen
müssen geschlossen bleiben. Das gilt auch für Veranstaltungen, die
mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder anderen
Festveranstaltungen verbunden sind, sowie für öffentliche
sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art.
Nicht unter das Verbot des Nds. Feiertagsgesetzes fallen alle
öffentlichen Veranstaltungen, die einem höheren Interesse der
Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten
Charakter des jeweiligen Feiertages Rücksicht nehmen.
Für Nachfragen und Auskünfte steht das Ordnungsamt, Herr Buchmeier,
Telefon 403-124, mit Auskünften zur Verfügung.