Feiertagsschutz in der Karwoche und zu Ostern
28.03.2007
Die Stadt Rinteln weist im Hinblick auf die Karwoche und die
Osterfeiertage auf einige wichtige Bestimmungen zum Schutz dieser
kirchlichen Feiertage hin.
Grundsätzlich sind der Karfreitag und Ostermontag Tage
allgemeiner Arbeitsruhe. Es gelten die Regelungen, die auch an
Sonntagen zu beachten sind.
Bereits ab 05.00 Uhr morgens am Gründonnerstag bis
einschließlich Ostersamstag sind öffentliche Tanzveranstaltungen
generell untersagt.
Am Karfreitag dürfen keine Veranstaltungen in Räumen mit
Schankbetrieb durchgeführt werden, die über den Schank- und
Speisebetrieb hinausgehen. Weiterhin gilt das Verbot von
öffentlichen Sportveranstaltungen.
Ebenfalls müssen Spielhallen geschlossen bleiben.
Nicht unter das Verbot des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes
fallen alle öffentlichen Veranstaltungen, die einem höheren
Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf
den ernsten Charakter des jeweiligen Feiertages Rücksicht
nehmen.
In Zweifelsfällen steht Andreas Buchmeier im Amt für Ordnung
und Soziales der Stadt Rinteln unter der Rufnummer 403124 mit
Auskünften zur Verfügung.