Neues Bundesmeldegesetz – Änderungen für Wohnungsgeber
27.07.2015
Mit dem 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dieses löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ab. Änderungen betreffen u.a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken.
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber auszustellen. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht gem. § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Zurzeit muss das Beziehen einer Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche nach dem Einzug in die Wohnung gemeldet werden. Ab dem 01. November werden der meldepflichtigen Person hierfür zwei Wochen Zeit gewährt. Mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.
Somit muss ab dem 01. November der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit der Meldepflichtige seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug und in den genannten Fällen des Auszugs eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieters) innerhalb dieses Zeitraumes auszustellen ist.
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.
Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Darüber hinaus werden der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst, sofern dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung. Darin ist meist nur ein Hauptmieter angegeben und nicht die weiteren meldepflichtigen Personen.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Ein entsprechender Vordruck wird spätestens im Oktober auf der Homepage der Stadt Rinteln eingestellt.