Feuerwerk zum Jahreswechsel
09.12.2015
Gemäß § 23 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten. Als Mindestabstände gelten für handgeworfene pyrotechnische Gegenstände (Böller) 25 Meter, für Hochfeuerwerk (Raketen) 200 Meter.
Diese Vorschrift ist im gesamten Stadtgebiet und den Ortsteilen einzuhalten. Insbesondere in der Altstadt, wo auf Grund der dichten Fachwerkbebauung eine erhöhte Brandgefahr besteht, ist das Anzünden von Feuerwerkskörpern nicht erlaubt.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.